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Musterbrief zur Kostenübernahme durch die Gemeinde

Heute haben wir folgenden Brief an die Gemeinde Irxleben versandt.
Vielleicht kann er als Musterbrief für andere dienen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

am ............. erhielten wir die Mitteilung, dass der am ........... erlassene Bescheid über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen nach Auffassung der WWAZ korrekt ist und von der Satzung des WWAZ und Urteilen vom Verwaltungsgericht Magdeburg gestützt wird.

In unserem beim Notar Herrenkind geschlossenem Kaufvertrag Urkundenrolle Nr. ..... für das Jahr ..... mit der Gemeinde Irxleben ist gemäß V. Erschließung folgendes geregelt:

„Der Kaufgegenstand ist bisher unerschlossen. Der Verkäufer ist verpflichtete, den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksverwaltungsbehörde Magdeburg genehmigten und veröffentlichten Bebauungsplanes Nr. 2/1 gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.“

Laut Widerspruchsbescheid vom ....... handelt es sich um einen Kostenzuschuss zur Gesamtanlage. Hierzu gehören die Fernleitungen, Druckerhöhungsstationen, Abwasserdruckleitungen, Pumpwerke, Klärwerke u.s.w.

Die Gesamtanlage der Abwasserentsorgung sowie deren Einzelkomponenten sind Bestandteil der Erschließung gemäß Punkt V. des oben genannten Notarvertrages.

Deshalb fordern wir Sie hiermit auf, bis zum ......... Ihre vertraglich geschuldete Verpflichtung zu erfüllen und die Summe von .............. Euro zu zahlen.

Aufgrund der bisherigen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung ist uns ein Schaden in Höhe von ......... Euro wegen der Ablehnung des Widerspruches entstanden. Hierbei handelt es sich um die Kosten des Widerspruchverfahrens, welches auf Ihre Empfehlung (Ihr Schreiben vom ...........) betrieben wurde.

Deshalb machen wir Schadenersatz in dieser Höhe von ........... Euro bis zum ............. geltend.

Wir sind sehr enttäuscht, dass Sie es in 16 Jahren Verwaltung und Politik nicht geschafft haben, Ihre vertraglich eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.
Noch bitterer stößt auf, dass nun die Gewerbetreibenden bzw. Immobilienbesitzer zwischen die Mühlsteine von Politik und Verwaltung geraten.
In diesem Zusammenhang denken wir offen darüber nach den Firmensitz unserer Firma in eine andere Verwaltung zu verlegen.

Mit freundlichen Grüßen

....................

Anlage: Widerspruchbescheid vom 18.12.2007
Auszug Notarvertrag

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Von Alf Pfeffer am 28.12.07 14:58 | | Kommentare (8) | TrackBacks (0)

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Kommentare

Roland Elies schreibt am 6.01.08 10:39:

Sibylle und Roland Elies
Am Wildpark 39a 62486

Kaufvertrag vom 05.10.1993 Notar Herrenkind

Urkundenrolle Nr. 1398 für das Jahr 1993

Zur Erschließung enthält der Vertrag die folgenden:
Ziffer III. Abs1.

"...es werden von dem Käufer durch die Gemeinde Irxleben keine Erschließungskosten erhoben, die die Gemeinde gemäß Ziffer V. dieses Vertrages zu tragen hat."

Ziffer V.
Der Kaufgegenstand ist bisher nur teilerschlossen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksregierung Magdeburg genehmigten und veröffentlichten Bebauungsplanes Nr. 7/1 gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.
Die Kostenpflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß dem Baugesetzbuch. Nicht enthalten sind Versorgungsleitungen und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger (Gas, Strom, Wasser, Telefon) und der Grundstücksanschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage.

Hans - Joachim Büchner schreibt am 6.01.08 10:46:

Bärbel und Hans - Joachim Büchner
Am Wildpark 39a Tel. 62908

Kaufvertrag vom 05.10.1993 Notar Herrenkind

Urkundenrolle Nr. 522 für das Jahr 1993

Zur Erschließung enthält der Vertrag die folgenden:
Ziffer III. Abs 1.

"...es werden von dem Käufer durch die Gemeinde Irxleben keine Erschließungskosten erhoben, die die Gemeinde gemäß Ziffer V. dieses Vertrages zu tragen hat."

Ziffer V.
"Der Kaufgegenstand ist bisher nur teilerschlossen. Der Verkäufer ist verpflichtet,
den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksregierung Magdeburg
genehmigten und veröffentlichten Bebauungsplanes Nr. 7/1
gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen
zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.
Die Kostenpflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß dem Baugesetzbuch.
Nicht enthalten sind Versorgungsleitungen und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger
(Gas, Strom, Wasser, Telefon) und der Grundstücksanschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage. ..."

Dietmar Bloch schreibt am 6.01.08 11:48:

In unserem Kaufvertrag vom 18.01.1994 beim Notar Herrenkind (Urkundenrolle Nr. 98 für das Jahr 1994) sind die gleichen Formulierungen, wie bei Familie Elies und Büchner enthalten. Ich verzichte daher auf weiteres Zitat.
Dietmar Bloch
Am Wildpark 27
30167 Irxleben

Neumann, Axel und Cerstin
Erlenweg 16
39167 Irxleben

Herzlichen Dank an Herrn Pfeffer für sein Engagement in dieser höchst unerfreulichen Angelegenheit und dafür,den Betroffenen hier auf seiner HP Anregungen und Hilfe zu geben.

Andreas und Doris Riedel, Im Fuchstal 39 schreibt am 7.01.08 16:36:

Sehr geehrter Herr Pfeffer,

vorab einmal vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Auszüge aus dem Kaufvertrag:

Ziffer III.
"..., daß für den vereinbarten Kaufpreis der Verkehrswert des entsprechend den Bestimmungen des Baugesetzbuches erschlossenen Grundstückes zugrunde gelegt wurde, das heißt, es werden vom Käufer durch die Gemeinde Irxleben keine Erschließungskosten erhoben die die Gemeinde gemäß Ziffer V. des Vertrages zu tragen hat."

Ziffer V.
"Der Kaufgegenstand ist bisher nur teilerschlossen. Die Teilerschließung beschränkt sich auf den Straßenbau (1. Bauabschnitt bis zu bituminösen Tragschicht), Regenwasser- und Schmutzwasserkanal. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksregierung Magdeburg genehmigten und veröffentlichten Bebauungsplanes Nr. 7/1 gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches nach dem Abschluß der Hochbaumaßnahmen unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen. Die weiteren Erschließungsarbeiten erfolgen nach dem Gesichtspunkt der Zweckmäßig- und Wirtschaftlichkeit. Die Kostentragungspflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß Baugesetzbuch einschließlich der Abwasserkanalisation. Nicht enthalten sind Versorgungsleitungen und entsprechende Anschlüsse der Versordungsträger (Gas, Strom, Wasser, Telefon) sowie die Kanalisationsanschlußleitung.

Im Gegensatz zu vielen anderen Käufern haben wir Kostennoten für Frischwasser und Abwasser erhalten.

Jürgen und Ingrid Kebernik schreibt am 8.01.08 20:44:

Urkundenrolle Nr 1806
Kaufvertrag vom 14.12.1992 Notar Herrenkind

Kaufvertrag vom 05.10.1993 Notar Herrenkind

Urkundenrolle Nr. 522 für das Jahr 1993

Zur Erschließung enthält der Vertrag die folgenden:
Ziffer III. Abs 1.

"...es werden von dem Käufer durch die Gemeinde Irxleben keine Erschließungskosten erhoben, die die Gemeinde gemäß Ziffer V. dieses Vertrages zu tragen hat."

Ziffer V.
"Der Kaufgegenstand ist bisher nur teilerschlossen. Der Verkäufer ist verpflichtet,
den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksregierung Magdeburg
genehmigten und veröffentlichten Bebauungsplanes Nr. 7/1
gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen
zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.
Die Kostenpflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß dem Baugesetzbuch.
Nicht enthalten sind Versorgungsleitungen und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger
(Gas, Strom, Wasser, Telefon) und der Grundstücksanschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage. ..."

Herr Pfeffer,Danke für das Engagement.

J.Kebernik 08.01.2008

Isa + stefan Walter schreibt am 12.01.08 16:25:

Sehr geehrter Herr Pfeffer,

vorab einmal vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Ich habe hier noch eine andere Variante:

Kaufvertrag vom 31.03.1993
Rolle 395 aus 1993
V. Erschließung

Der Kaufgegenstand ist bisher unerschlossen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür veröffentlichen und von der Bezirkszirksregierung Magdeburg genehmigten Bebauungsplanes Nr. 7/1
gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen
zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.
Die Kostenpflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß dem Baugesetzbuch.
Nicht enthalten sind Versorgungsleitungen und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger
(Gas, Strom, Wasser, Telefon) und der Grundstücksanschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage. ..."

K.u.L.Schörner schreibt am 16.01.08 20:45:

In unserem Kaufvertrag vom 26.10.1993 beim Notar Herrenkind sind die gleichen Formulierungen wie bei Familie Elies, Büchner und Bloch enthalten.
Wir verzichten daher auf ein weiteres Zitat.
K. u. L. Schörner
Am Wildpark 25
39167 Irxleben

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