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WWAZ Schmutzwasserbeitragsbescheid

Ein schockierendes Weihnachtsgeschenk wurde in den letzten Tagen vom Wolmirstedter Wasser- und Abwasserzweckverband (WWAZ) verschickt.
Zahlreiche Haushalte, Gewerbebetriebe und Vermieter in Irxleben erhielten einen Widerspruchsbescheid mit der Aufforderung offene Schmutzwasserbeiträge zu zahlen.
So verlangt der WWAZ von privaten Einfamilienhausbesitzer Beiträge zwischen 1.000,-- und 2.000,-- Euro .
Viel härter treffen es die gewerblichen Immobilienbesitzer. Bei Ihnen verlangt die WWAZ Beiträge auf mehrere 10.000,-- Euro. In Einzelfällen werden auch die 100.000,-- Euro locker überschritten. Das Brisante daran ist, dass die Bescheide auch für Grundstücke erlassen wurden, die von der Gemeinde Irxleben verkauft wurden. Obwohl im Kaufvertrag geregelt ist, dass die Erschließungskosten die Gemeinde Irxleben trägt.

Zitat Kaufvertrag:
„Der Kaufgegenstand ist bisher unerschlossen. Der Verkäufer ist verpflichtete, den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksverwaltungsbehörde Magdeburg genehmigten und veröffentlichten Bebauungsplanes Nr. 2/1 gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.“

Leider wurden diese vertraglich geregelte Kostenübernahme bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt. Und das obwohl die ersten Kaufverträge der Gemeinde Irxleben schon aus den Jahren 1991 stammen. In über 16 Jahren haben es Verwaltung und Politik nicht geschafft die Maßgaben vertraglicher Abreden in die Tat umzusetzen.
Nun besteht die Gefahr, dass wir als Gewerbetreibende bzw. Immobilienbesitzer zwischen die Mühlsteine von Politik und Verwaltung geraten. Die WWAZ hat die Bescheide gemäß einer gültigen Satzung erlassen. Als Körperschaft öffentlichen Rechts besitzt die WWAZ das Recht und die Macht die Schmutzwasserbeiträge eintreiben, was auch Zwangsvollstreckungsmassnahmen einschließt. Der im vorgetragende Widerspruch, dass die Grundstücke erschlossen erworben wurde, wurde aus unbegründet beschieden.

Zitat Widerspruchsbescheid:
„Soweit in Ihrem Kaufvertrag ausgeführt wird, dass das Grundstück voll erschlossen verkauft wurde, so berührt dies das Abgabenverhältnis zum WWAZ nicht, da der Grundstückskaufvertrag keine Recht und Pflichten für Dritte, hier dem WWAZ, begründen kann.
Ggf. entstehen Ausgleichsansprüche zwischen Ihnen und dem Verkäufer. Ob dies der Fall ist, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Widerspruchsverfahrens und muss gesondert geklärt werden.“

Aufgrund dieser höchst unerfreulichen Tatsachen lädt das Unternehmernetzwerk Börde
am 04.01.2008 um 10.00 Uhr
in den Räumen des Bildungsvereines „Albert-Einstein“ e.V.
in der Gewerbestraße 6 in Irxleben
zu Beratungen zwecks eines gemeinsamen Vorgehen ein.

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Von Alf Pfeffer am 28.12.07 11:06 | | Kommentare (26) | TrackBacks (0)

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Kommentare

Es ist sehr hilfreich, wenn die Vertragsvereinbarungen über die Erschließung für die einzelnen Verträge hier veröffentlicht werden. Damit besteht die Möglichkeit besser das gemeinsame Vorgehen zu planen.

Andreas Ebeling schreibt am 4.01.08 18:35:

Hallo Hr. Pfeffer,
mein Name ist Andreas Ebeling ich war heute um 10 Uhr auf der von Ihnen org. Veranstalltung und finde diese Initiatve sehr gut.
Ich habe ein Grundstück im Lindenweg 1993 von der Gemeinde gekauft.
Der Punkt Erschließung ist in meinem Kaufvertrag identisch mit dem oben gennanten, ich möchte trotzdem den Wortlaut hier widerholen.
Der Kaufgegenstand ist bisher nur teilerschlossen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksregierung Magdeburg genemigten und veröffentlichten Bebauungsplanes Nr.4/1 gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich vollständig zu erschließen bzw. erschließen zu lassen und die Kosten dafür zutragen.
Die Kostentragungspflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß dem Baugesetzbuch. Nicht enthalten sind Versorgungsleistungen und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger (Gas, Strom, Wasser, Telefon) und der Grundstücksanschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage.

Andreas Ebeling schreibt am 4.01.08 18:38:

Hallo Hr. Pfeffer,
mein Name ist Andreas Ebeling ich war heute um 10 Uhr auf der von Ihnen org. Veranstalltung und finde diese Initiatve sehr gut.
Ich habe das Grundstück im Lindenweg 11 1993 von der Gemeinde gekauft.
Der Punkt Erschließung ist in meinem Kaufvertrag identisch mit dem oben gennanten, ich möchte trotzdem den Wortlaut wiederholen.
Der Kaufgegenstand ist bisher nur teilerschlossen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksregierung Magdeburg genemigten und veröfentlichten Bebauungsplanes Nr.4/1 gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich volständig zu erschließen bzw. erschlißen zu lassen und die Kosten dafür zutragen.
Die Kostentragungspflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß dem Baugesetzbuch. Nicht enthalten sind Versorgungsleistungen und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger (Gas, Strom, wasser, Telefon) und der Grundstücksanschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage.

Baumaschinen Grünhage GmbH schreibt am 5.01.08 11:07:

Gewerbegrundstück Hohenwarsleber Chaussee 6
(Zufahrt "Am Stausee")
Die Formulierung im Kaufvertrag :
"V. Erschließung
Der Kaufgegenstand ist vollständig erschlossen. Der Verkäufer versichert, daß folgende Versorgungsleitungen anliegen : Stromleitung, Trinkwasserleitung, Gasleitung,und Telefonleitung. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Kosten für die Ersterschließung gemäß dem Baugesetzbuch zu tragen."

Dieter Schillinger schreibt am 5.01.08 16:55:

Hallo Herr Pfeffer,
mein Name ist Dieter Schillinger und auch ich war am 04.01.08 um 10.00 Uhr auf der von Ihnen initiierten Veranstaltung.
Wir haben unser Grundstück in Irxleben, Im Fuchstal 43 im Jahr 1994 von der Gemeinde gekauft.
In Abschnitt V. Erschließung des Grundstückkaufvertrages ist folgendes geregelt:
"Der Kaufgegenstand ist bisher nur teilerschlossen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksregierung Magdeburg genehmigten und veröffentlichten Bebauungsplanes Nr. 7/1 gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.
Die Kostentragungspflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß dem Baugesetzbuch. Nicht enthalten sind Versorgungsleistungen und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger (Gas, Strom, Wasser, Telefon) und der Grundstücksanschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage."

Hans - Joachim Büchner schreibt am 6.01.08 10:57:

Bärbel und Hans - Joachim Büchner
Am Wildpark 1 Tel. 62908

Kaufvertrag vom24.04.1993 Notar Herrenkind

Urkundenrolle Nr. 522 für das Jahr 1993

Zur Erschließung enthält der Vertrag die folgenden:
Ziffer III. Abs1.

"...es werden von dem Käufer durch die Gemeinde Irxleben keine Erschließungskosten erhoben, die die Gemeinde gemäß Ziffer V. dieses Vertrages zu tragen hat."

Ziffer V.
Der Kaufgegenstand ist bisher nur teilerschlossen. Der Verkäufer ist verpflichtet,
den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksregierung Magdeburg
genehmigten und veröffentlichten Bebauungsplanes Nr. 7/1
gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen
zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.
Die Kostenpflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß dem Baugesetzbuch.
Nicht enthalten sind Versorgungsleitungen und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger
(Gas, Strom, Wasser, Telefon) und der Grundstücksanschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage.

Roland Elies schreibt am 6.01.08 10:58:

Sibylle und Roland Elies
Am Wildpark 39a Tel. 62486

Kaufvertrag vom 05.10.1993 Notar Herrenkind

Urkundenrolle Nr. 1398 für das Jahr 1993

Zur Erschließung enthält der Vertrag die folgenden:
Ziffer III. Abs1.

"...es werden von dem Käufer durch die Gemeinde Irxleben keine Erschließungskosten erhoben, die die Gemeinde gemäß Ziffer V. dieses Vertrages zu tragen hat."

Ziffer V.
Der Kaufgegenstand ist bisher nur teilerschlossen. Der Verkäufer ist verpflichtet,
den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksregierung Magdeburg
genehmigten und veröffentlichten Bebauungsplanes Nr. 7/1
gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen
zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.
Die Kostenpflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß dem Baugesetzbuch.
Nicht enthalten sind Versorgungsleitungen und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger
(Gas, Strom, Wasser, Telefon) und der Grundstücksanschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage.

Fam. Schröter schreibt am 6.01.08 11:15:

Hallo Herr Peffer,
auch wir ( Fam. Schröter) waren am 4.1. auf Ihrer Veranstaltung, unser Grundstück ist in Irxleben, Trappenweg 16.
Im Abschnitt V- Erschließung- ist folgendes geregelt:
"Der Kaufgegenstand ist bisher unerschlossen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksregierung MD genehmigten und veröffentlichten Bebauungsplans Nr. 7/1 gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.
Die Kostentragungspflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß dem Baugesetzbuch. nicht enthalten sind Versorgungsleistungen und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger (Gas, Strom, Wasser, Telefon) und der Grundstücksanschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage."

Bärbel Pratsch schreibt am 6.01.08 11:22:

Bärbel und Peter Pratsch
Am Wildpark 39 Tel. 62487

Kaufvertrag vom 05.10.1993 Notar Herrenkind

Urkundenrolle Nr. 1399 für das Jahr 1993

Zur Erschließung enthält der Vertrag die folgenden Einträge:
Ziffer III. Abs1.

"...es werden von dem Käufer durch die Gemeinde Irxleben keine Erschließungskosten erhoben,
die die Gemeinde gemäß Ziffer V. dieses Vertrages zu tragen hat."

Ziffer V.
Der Kaufgegenstand ist bisher nur teilerschlossen. Der Verkäufer ist verpflichtet,
den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksregierung Magdeburg
genehmigten und veröffentlichten Bebauungsplanes Nr. 7/1
gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen
zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.
Die Kostenpflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß dem Baugesetzbuch.
Nicht enthalten sind Versorgungsleitungen und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger
(Gas, Strom, Wasser, Telefon) und der Grundstücksanschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage.

Klaus Theis schreibt am 6.01.08 11:25:

Angelika und Klaus Theis
Am Wildpark 3 Tel. 62526

Kaufvertrag vom 26.04.1993 Notar Herrenkind

Urkundenrolle Nr. 523 für das Jahr 1993

Zur Erschließung enthält der Vertrag den folgenden Eintrg:
Ziffer III. Abs1.

Ziffer V.
Der Kaufgegenstand ist bisher nur teilerschlossen. Der Verkäufer ist verpflichtet,
den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksregierung Magdeburg
genehmigten und veröffentlichten Bebauungsplanes Nr. 7/1
gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen
zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.
Die Kostenpflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß dem Baugesetzbuch.
Nicht enthalten sind Versorgungsleitungen und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger
(Gas, Strom, Wasser, Telefon) und der Grundstücksanschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage.

Andrea und Uwe Urbansky schreibt am 6.01.08 11:57:

Andrea und Uwe Urbansky
Im Fuchstal 33 Tel. 62512

Kaufvertrag vom 05.10.1993 Notar Herrenkind

Urkundenrolle Nr. 1397 für das Jahr 1993

Zur Erschließung enthält der Vertrag die folgenden:
Ziffer III. Abs1.

"...es werden von dem Käufer durch die Gemeinde Irxleben keine Erschließungskosten erhoben, die die Gemeinde gemäß Ziffer V. dieses Vertrages zu tragen hat."

Ziffer V.
Der Kaufgegenstand ist bisher nur teilerschlossen. Der Verkäufer ist verpflichtet,
den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksregierung Magdeburg
genehmigten und veröffentlichten Bebauungsplanes Nr. 7/1
gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen
zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.
Die Kostenpflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß dem Baugesetzbuch.
Nicht enthalten sind Versorgungsleitungen und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger
(Gas, Strom, Wasser, Telefon) und der Grundstücksanschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage.

Gunter Wesarg schreibt am 6.01.08 12:39:

Hallo Herr Pfeffer,
Heike und Gunter Wesarg, Am Wildpark 30;
unser Kaufvertrag vom 30.03.1993 Urkundenrolle Nr. 396 für das Jahr 1993 enthält zu V. Erschließung folgenden Wortlaut:
"Der Kaufgegenstand ist bisher unerschlossen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksregierung MD genehmigten und veröffentlichten Bebauungsplans Nr. 7/1 gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.
Die Kostentragungspflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß dem Baugesetzbuch. nicht enthalten sind Versorgungsleistungen und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger (Gas, Strom, Wasser, Telefon) und der Grundstücksanschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage."

III. Abs1. enthält weiterhin:
"...es werden von dem Käufer durch die Gemeinde Irxleben keine Erschließungskosten erhoben,
die die Gemeinde gemäß Ziffer V. dieses Vertrages zu tragen hat."

Marcella und Uwe Franz schreibt am 6.01.08 19:35:

Hallo Herr Pfeffer!

Zunächst möchte ich zum Ausdruck bringen, dass wir Ihr Engagement zur Findung einer Lösung zur Zahlung des Schmutzwasserbeitrags sehr schätzen und Ihre Initiative sehr begrüßen.
Folgende Formulierungen enthält unser
Kaufvertrag vom 08.09.1993 Notar Herrenkind

Urkundenrolle Nr. 1272 für das Jahr 1993

Zur Erschließung enthält der Vertrag die folgenden Einträge:
Ziffer III. Abs1.

"..., das heißt, es werden von dem Käufer durch die Gemeinde Irxleben keine Erschließungskosten erhoben, die die Gemeinde gemäß Ziffer V. dieses Vertrages zu tragen hat."

Ziffer V.
Der Kaufgegenstand ist bisher nur teilerschlossen. Der Verkäufer ist verpflichtet,
den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksregierung Magdeburg
genehmigten und veröffentlichten Bebauungsplanes Nr. 7/1
gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen
zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.
Die Kostentragungspflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß dem Baugesetzbuch.
Nicht enthalten sind Versorgungsleistungen und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger
(Gas, Strom, Wasser, Telefon) und der Grundstücksanschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage.

Silvia und Wolfgang Kühn schreibt am 6.01.08 21:05:

Hallo Herr Pfeffer,
folgende Formulierungen enthält unser
Kaufvertrag vom 06.04.1993 Notar Herrenkind

Urkundenrolle Nr. 438 für das Jahr 1993

Zur Erschließung enthält der Vertrag die folgenden Einträge:
Ziffer III. Abs1.

"..., das heißt, es werden von dem Käufer durch die Gemeinde Irxleben keine Erschließungskosten erhoben, die die Gemeinde gemäß Ziffer V. dieses Vertrages zu tragen hat."

Ziffer V.
Der Kaufgegenstand ist bisher nur teilerschlossen. Der Verkäufer ist verpflichtet,
den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksregierung Magdeburg
genehmigten und veröffentlichten Bebauungsplanes Nr. 7/1
gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen
zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.
Die Kostentragungspflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß dem Baugesetzbuch.
Nicht enthalten sind Versorgungsleistungen und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger
(Gas, Strom, Wasser, Telefon) und der Grundstücksanschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage.

mit freundlichen Grüßen Fam. Kühn

Fricke u. Knaute GmbH schreibt am 7.01.08 12:01:

Hallo Herr Pfeffer,
damit das gemeinsame Vorgehen besser geplant und eine möglichst hohe Wirkung erziehlt werden kann, übersende ich Ihnen hiermit ein Zitat meines Kaufvertrages vom 27.11.1991.
Unter Punkt V. Erschließung, steht folgender Wortlaut: Der Kaufgegenstand ist bisher unerschlossen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksverwaltungsbehörde Magdeburg genehmigten und veröffentlichteten Bebaunungsplanes Nr. 2/1 gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.

Marita und Steffen Rockrohr schreibt am 7.01.08 13:23:

Guten Tag Herr Pfeffer,
vorab von uns der Dank für Ihr Engagement!

Unser Kaufvertrag für ein unerschlossenes Grundstück vom 28.05.1993, Urkundenrolle 709 für das Jahr 1993, Notar Herr Herrenkind-

der Wortlaut ist genau identisch mit dem Vertrag der der Familie Wesarg ( Mail vom 06.01.08).

Mit freundlichen Grüßen,
Fam. Rockrohr Am Wildpark 28

Bussenius schreibt am 7.01.08 19:40:

Regina und Peter Bussenius
Im Fuchstal 58
Kaufvertrag vom 06.10.1995
Urkundenrolle 1864, Notar Herr Jantke

Unsere Variante im Kaufvertrag:

Ziffer III. Abs1.
"..., das heißt, es werden von dem Käufer durch die Gemeinde Irxleben keine Erschließungskosten erhoben, die die Gemeinde gemäß Ziffer V. dieses Vertrages zu tragen hat."

Ziffer V - Erschließung
Der Kaufgegenstand ist bisher nur teilerschlossen.
Die Teilerschließung beschränkt sich auf den Straßenbau (1.Bauabschnitt bis zur bituminösen Tragschicht) Regenwasser- und Schmutzwasserkanal. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksregierung Magdeburg genehmigten und veröffentlichten Bebauungsplanes Nr. 7/1 gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches nach dem Abschluß der Hochbaumaßnahmen unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.
Die weiteren Erschließungsarbeiten erfolgen nach dem Gesichtspunkt der Zweckmäßig- und Wirtschaftlichkeit.

Die Kostentragungspflicht erstreckt sich lediglich auf Erschließung gemäß dem Baugesetzbuch einschließlich der Abwasserkanalisation. Nicht enthalten sind Versorgungsleitungen und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger (Gas, Strom, Wasser, Telefon) sowie die Kanalisation-Anschlußleitung.

Mit freundlichen Grüßen
Regina und Peter Bussenius

Eckhard Hillmer schreibt am 8.01.08 8:35:

Christel und Eckhard Hillmer
Lindenweg 13

Hallo Nachbarn,

anbei unser Wortlaut, für eines der letzten verkauften Grundstücke des Wohngebietes II.

Kaufvertrag vom 10.07.1997
UR-Nr. 1092 für das Jahr 1997

Ziffer III. Abs1.

"Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, daß für den vereinbarten Kaufpreis der Verkehrswert des entsprechend den Bestimmungen des Baugesetzbuches erschlossenes Grundstück zugrunde gelegt wurde, das heißt, es werden von dem Käufer durch die Gemeinde Irxleben keine Erschließungskosten erhoben, die die Gemeinde gemäß Ziffer V. dieses Vertrages zu tragen hat."

Ziffer V.

Der Kaufgegenstand ist vollerschlossen.
Die Erschließungsarbeiten erfolgten nach dem Gesichtspunkt der Zweckmäßig- und Wirtschaftlichkeit.
Die Kostentragungspflicht erstreckt sich lediglich auf Erschließung gemäß dem Baugesetzbuch einschließlich Abwasserkanalisation. Nicht enthalten sind Versorgungsleitungen und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger(Gas, Strom, Wasser, Telefon) sowie die Kanalisations-Anschlußleitung.

Peter und Kristina Mähs schreibt am 10.01.08 10:16:

Peter und Kristina Mähs
Trappenweg 11
39167 Irxleben

Grundstückskaufvertrag vom 30.03.1993
Notar Herrenkind/Magdeburg

Ziffer III, Abs. 1
siehe Fam. Hillmer

Ziffer V
Der Kaufgegenstand ist unerschlossen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand entsprechend ... zu erschließen ... und die Kosten hierfür zu tragen. Die Kostentragungspflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß BauGB.
Ich wünsche uns allen viel Erfolg und Ihnen, Herrn Pfeffer, herzlichen Dank für Ihre Bemühungen.
MfG
K. Mähs

S. Schneider schreibt am 10.01.08 16:25:

S. Schneider
Am Wildpark 41
39167 Irxleben

Urkundenrolle 356 für das Jahr 1993
Kaufvertrag vom 30.03.1993

Der Wortlaut für die Erschließung aus dem Kaufvertrag für das o.a. Grundstück ist analog der Familie Wesarg (UR 396).

Viola Klaeden schreibt am 11.01.08 8:54:

Axel und Viola Klaeden
Erlenweg 13, 39167 Irxleben

Wir haben bis heute (11.01.08) noch keinen Bescheid vom WWAZ erhalten. Im Zuge der Zusammenkunft am Abend des 04. Januar wurde jedoch gesagt, dass die restlichen Bescheide bis zum 12. Februar verschickt werden sollen. So wird es auch uns noch treffen.

In unserem Kaufvertrag vom 11.03.1993 (Urkundenrolle 214 für das Jahr 1993/ Notar Herrenkind) steht Folgendes:

zu III.:
Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass für den vereinbarten Kaufpreis der Verkehrswert des künftig entsprechend den Bestimmungen des Baugesetzbuches erschlossenen Grundstücks zugrunde gelegt wurde, das heißt, es werden von dem Käufer durch die Gemeinde Irxleben keine Erschließungskosten erhoben, die die Gemeinde gemäß Ziffer V. dieses Vertrages zu tragen hat.

zu V.:
Der Kaufgegenstand ist bisher unerschlossen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür veröffentlichten und von der Bezirksverwaltungsbehörde Magdeburg genehmigten Bebauungsplanes Nr. 4/1 gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.
Die Kostentragungspflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß dem Baugesetzbuch. Nicht enthalten sind Versorgungsleistungen und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger (Gas, Strom, Wasser, Telefon) und der Grundstücksanschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage.
Der Verkäufer ist verpflichtet, zunächst das Grundstück zum Zwecke der Bautätigkeit unverzüglich teilzuerschließen (Baustraße, Regenwasser- und Schmutzwasserkanal) und die weiteren Erschließungsarbeiten nach dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ohne schuldhaftes Verzögern zu beenden. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Teilerschließung zum Zwecke des Beginns der Bautätigkeit am 30.06.1993 fertiggestellt ist.

An dieser Stelle möchten wir Ihnen, Herr Pfeffer, ganz herzlich für Ihr Engagement danken, von dem wir letztendlich alle profitieren und hoffen auf ein für alle Betroffenen befriedigendes Ergebnis.

Mit freundlichen Grüßen

Axel u. Viola Klaeden

Sigrun u. Gerhard Schmalz,Trappenweg 4 schreibt am 13.01.08 20:05:

Sehr geehrter Herr Pfeffer,

auch wir bedanken uns für Ihre Bemühungen.

Unser Kaufvertrag vom 21.06.1993 Notar Herrenkind

Urkundenrolle Nr. 859 für das Jahr 1993

enthält folgende Formulierungen zur Erschließung:

Ziffer III.
"..., dass für den vereinbarten Kaufpreis der Verkehrswert des künftig entsprechend den Bestimmungen des Baugesetzbuches erschlossenen Grundstücks zugrunde gelegt wurde, dass heißt, es werden von dem Käufer durch die Gemeinde Irxleben keine Erschließungskosten erhoben, die die Gemeinde gemäß Ziffer V. dieses Vertrages zu tragen hat."

Ziffer V. Erschließung
"Der Kaufgegenstand ist bisher unerschlossen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksregierung Magdeburg genehmigten und veröffentlichten Bebauungsplanes Nr. 7/1 gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.
Die Kostentragungspflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß Baugesetzbuch. Nicht enthalten sind Versorgungsleitungen und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger (Gas, Strom, Wasser, Telefon) und der Grundstücksanschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage.
Der Verkäufer ist verpflichtet, zunächst das Grundstück zum Zwecke der Bautätigkeit unverzüglich teilzuerschließen (Baustraße, Regenwasser- und Schmutzwasserkanal) und die weiteren Erschließungsarbeiten nach dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ohne schuldhaftes Zögern zu beenden.

Peter Berndt/Angelika Grobe schreibt am 14.01.08 12:32:

Hallo Herr Pfeffer,
die Formulierungen in unserem Kaufvertrag Berndt/Grobe, Urkundenrolle 1530 für 1993, sind mit denen der Familie Franz (gespeichert am 06.01.2008) identisch.
Freundliche Grüße
P. Berndt

Gabriele und Wolfgang Meyer schreibt am 14.01.08 20:08:

Sehr geehrter Herr Pfeffer,
nachfolgend die Formulierungen in unserem Kaufvertrag:

Kaufvertrag vom 21.06.1993 Notar Herrenkind

Urkundenrolle Nr. 861 für das Jahr 1993

enthält folgende Formulierungen zur Erschließung:

Ziffer III.
"..., dass für den vereinbarten Kaufpreis der Verkehrswert des künftig entsprechend den Bestimmungen des Baugesetzbuches erschlossenen Grundstücks zugrunde gelegt wurde, dass heißt, es werden von dem Käufer durch die Gemeinde Irxleben keine Erschließungskosten erhoben, die die Gemeinde gemäß Ziffer V. dieses Vertrages zu tragen hat."

Ziffer V. Erschließung
"Der Kaufgegenstand ist bisher unerschlossen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksregierung Magdeburg genehmigten und veröffentlichten Bebauungsplanes Nr. 7/1 gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.
Die Kostentragungspflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß Baugesetzbuch. Nicht enthalten sind Versorgungsleitungen und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger (Gas, Strom, Wasser, Telefon) und der Grundstücksanschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage.
Der Verkäufer ist verpflichtet, zunächst das Grundstück zum Zwecke der Bautätigkeit unverzüglich teilzuerschließen (Baustraße, Regenwasser- und Schmutzwasserkanal) und die weiteren Erschließungsarbeiten nach dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ohne schuldhaftes Zögern zu beenden.

Mit freundlichen Grüssen und vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Familie Meyer
Trappenweg 5

Rosemarie und Helfried Gadau schreibt am 15.01.08 19:22:

Hallo Herr Pfeffer,
folgende Formulierungen enthält unser
Kaufvertrag vom 06.04.1993 Notar Herrenkind

Urkundenrolle Nr. 442 für das Jahr 1993

Zur Erschließung enthält der Vertrag die folgenden Einträge:
Ziffer III. Abs1.

"..., das heißt, es werden von dem Käufer durch die Gemeinde Irxleben keine Erschließungskosten erhoben, die die Gemeinde gemäß Ziffer V. dieses Vertrages zu tragen hat."

Ziffer V.
Der Kaufgegenstand ist bisher nur unerschlossen. Der Verkäufer ist verpflichtet,
den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür von der Bezirksregierung Magdeburg
genehmigten und veröffentlichten Bebauungsplanes Nr. 7/1
gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen
zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen.
Die Kostentragungspflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß dem Baugesetzbuch.
Nicht enthalten sind Versorgungsleistungen und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger
(Gas, Strom, Wasser, Telefon) und der Grundstücksanschluß an die öffentliche Entwässerungsanlage.

Mit freundliche Grüssen
Familie Gadau
Fuchstal 16

Lutz Roschinski schreibt am 21.01.08 14:46:

Werter Herr Pfeffer,

für Ihr Engagement gegen den WWAZ möchten wir uns im Voraus bedanken.
Wir wohnen im Erlenweg 6 und unser Notarvertrag, von Herrn Karsten Herrenkind aufgesetzt, lautet wie folgt: Urkundennr. 1719 vom 01.12.1992

Punkt III: Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass für den vereinbarten Kaufpreis der Verkehrswert des künftig entsprechend den Bestimmungen des Baugesetzbuches erschlossenen Grundstücks zugrunde gelegt wurde, dass heißt, es werden von dem Käufer durch die Gemeinde Irxleben keine Erschließungskosten erhoben, die die Gemeinde gemäß Ziffer 5 des Vertrages zu tragen hat.

Punkt V: Der Kaufgegenstand ist bisher unerschlossen. Der Verkäufer ist verpflichtet den Kaufgegenstand entsprechend der Maßgabe des hierfür veröffentlichten und von Bezirksverwaltungsbehörde Magdeburg genehmigten Bebauungsplan Nr. 4/1 gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches unverzüglich zu erschließen bzw. erschließen zu lassen und die Kosten hierfür zu tragen. Die Kostentragungspflicht erstreckt sich lediglich auf die Erschließung gemäß Baugesetzbuch. Nicht enthalten sind Versorgungsleistung und entsprechende Anschlüsse der Versorgungsträger und der Grundstücksanschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage.

Mit freundlichen Grüßen

Familie Roschinski

Wir freuen uns über Ihre Meinung!

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